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Freie Wählergruppe Verbandsgemeinde Otterberg e.V.
 
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Unsere Satzung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FWG-Satzung aus dem Jahr 2002

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: „ Freie Wählergruppe Verbandsgemeinde Otterberg e.V."
- in Kurzform „ FWG - VG Otterberg e.V." - und ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Die FWG - VG Otterberg e.V. hat ihren Sitz in Otterberg.

§ 2 Ziel und Zweck

Die FWG - VG Otterberg e.V. ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler, unabhängig
von Parteibindungen eine sachgemäße Vertretung der wahlberechtigten Bevölkerung im Verbandsgemeinderat Otterberg anstrebt.

§ 3 Geschäftsjahr und Beiträge

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Über zu leistende Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer zum Verbandsgemeinderat von Otterberg wahlberechtigt ist und die Gewähr dafür bietet, dass er sich zu den in § 2 genannten Zielen bekennt.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.
(3) Die Mitglieder der "FWG - VG Otterberg e.V."sind zugleich Mitglied im "FWG Kreisverband des Landkreises Kaiserslautern e.V." und dem "FWG- Landesverband Rheinland-Pfalz e.V."

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung zum kommunalen Geschehen teil und unterstützen den organisatorischen Aufbau der Wählergemeinschaft im Rahmen dieser Satzung.
(2) Nur Mitglieder können in den Vorstand gewählt oder als Bewerber für die kommunalen Mandate aufgestellt werden.
(3) Die Inhaber von Ämtern in der FWG - VG Otterberg e.V. sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  • a) - Tod
  • b) - Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird, mit sofortiger Wirkung
  • c) - Ausschluss
(2) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
(3) Bei Widerspruch seitens des Mitgliedes entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ der Wählergemeinschaft ist die Mitgliederversammlung. Sie soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
(2) Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Abgabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt.
(3) Die Einladungen haben mit der Frist von mindestens 8 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig, wenn sich gegen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung kein begründeter Einwand erhebt, den der amtierende Vorsitzende oder die Mehrheit der anwesenden Mitglieder als solchen anerkennt.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen die vom Vorsitzenden, einem von ihm bestellten Schriftführer und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Wahl des Hauptvorstandes und der Beisitzer
(b) Wahl der Kassenprüfer
(c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der    Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
(d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts der Mandatsträger
(e) Wahl der Bewerber für die kommunale Mandate
(f) Wahl der Delegierten für die FWG - Verbände auf Kreis-, Bezirks- u. Landesebene
(g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
(h) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
(i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(k) Entscheidung über Widersprüche von Mitgliedern, wg. Ausschluss aus der FWG

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens elf Mitgliedern, je nach Beschluss der Mitgliederversammlung, darunter dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind je allein vertretungsberechtigt und vertreten den Verein i. S. von § 26 BGB; wobei der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt ist.
(2) Der Vorstand wird in offener oder geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode des Verbandsgemeinderates gewählt mit der Maßgabe, dass er bis zu der auf die nächste Wahl folgenden Mitgliederversammlung im Amt bleibt.
(3) Vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes sind tunlich in der nächsten Mitgliederversammlung durch Ergänzungswahl zu ersetzen.
(4) Der Vorstand nimmt die organisatorischen Aufgaben der Wählergemeinschaft wahr.

 

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